DER BETRIEB
Kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei einer Kunden-App mit Feedbackfunktion
Technische Einrichtung muss die Überwachung von Arbeitnehmern selbst und unmittelbar bewirken

Kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei einer Kunden-App mit Feedbackfunktion

Technische Einrichtung muss die Überwachung von Arbeitnehmern selbst und unmittelbar bewirken

Kommentiert von RAin/FAinArbR Dr. Gerlind Wisskirchen / Jan Schwindling

ArbG Heilbronn, Beschluss vom 08.06.2017 – 8 BV 6/16

Mit Beschluss vom 08.06.2017 hat das ArbG Heilbronn entschieden, dass der Einsatz einer vom Arbeitgeber betriebenen Smartphone-App, die ein Kundenfeedback ermöglicht, keine technische Überwachungseinrichtung ist. Selbst wenn durch die App vereinzelt Daten über die Leistung und das Verhalten der Beschäftigten weitergeleitet werden, ist im Einzelfall das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht einschlägig.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben einer Smartphone-App. Diese kann zum Erstellen von Einkaufslisten, zum Erhalten von Produktinformationen und als Medium für ein Filialfeedback genutzt werden. Dabei können Kunden sowohl Smileys vergeben, als auch in einem Freitextfeld individuelle Anregungen über eine