DER BETRIEB
Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

BAG, Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 611 Abs. 1

Sachverhalt

1...9

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten.

Der Kläger ist seit März 1984 bei der Beklagten als Krankenpfleger mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der die Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 in Bezug nimmt, beschäftigt. Die Beklagte ist seit dem 01.03.2014 an einen Haustarifvertrag gebunden, der den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (BTK) im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 13.09.2005 für anwendbar erklärt.

Die Beklagte schloss mit