DER BETRIEB
Sonderkündigungsschutz auch für „stellvertretende“ Datenschutzbeauftragte
„Stellvertretender“ Datenschutzbeauftragter – Bestellung – Befristung – Sonderkündigungsschutz – Anwendbarkeit von § 4f BDSG

Sonderkündigungsschutz auch für „stellvertretende“ Datenschutzbeauftragte

„Stellvertretender“ Datenschutzbeauftragter – Bestellung – Befristung – Sonderkündigungsschutz – Anwendbarkeit von § 4f BDSG

BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 812/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, können diese alle Sonderkündigungsschutz gem. § 4f Abs. 3 Satz 5 und 6 BDSG erwerben.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BDSG § 2 Abs. 1, § 4f Abs. 1, 2, 3 und 5

BGB § 134

Sachverhalt

1...8

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist eine Betriebskrankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie beschäftigte im Jahr 2015 rund 400 Mitarbeiter. Der Kläger war bei ihr seit April 2014 im Rahmen eines Pilotprojekts als Referent Risikomanagement tätig.

Der Kläger wurde von der Beklagten aus Anlass einer längerfristigen Erkrankung der Datenschutzbeauftragten für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 01.02.2015 schriftlich zum „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten bestellt. Zugleich vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum