DER BETRIEB
Keine Klagefrist bei Eigenkündigung

Keine Klagefrist bei Eigenkündigung

Kommentiert von RAin/FAinArbR Sandra Sfinis

BAG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 AZR 57/17

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

Möchte ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vorgehen, schreibt § 4 Satz 1 KSchG vor, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss. Das BAG hat sich mit der Frage befasst, ob diese Frist auch vom Arbeitnehmer einzuhalten ist, wenn er Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer von ihm selbst ausgesprochenen Eigenkündigung erhebt.

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung der Klägerin.

Die Klägerin war seit dem 09.06.1992 für die Beklagte tätig. Sie wurde im Jahr 2013 wegen einer paranoiden Schizophrenie behandelt. Mit Schreiben vom 06.03.2015 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Wirkung zum 30.09.2015 und stellte die Klägerin