Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei tarifwidriger Überstunden- und Freizeitabgeltung
Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Stephan Vielmeier / RAin Flavia Lang
BAG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 ABR 24/16
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung einer tarifwidrigen Abgeltung von Überstunden. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 80 Abs. 1 BetrVG, der dem Betriebsrat nur das Recht gibt, die fehlerhafte Durchführung eines Tarifvertrags beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Ein Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf § 87 Abs. 1 BetrVG gestützt werden, da die Abgeltung von Überstunden kein Mitbestimmungsrecht betrifft.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Bewertung
I. Sachverhalt
Der Betriebsrat begehrt von der Arbeitgeberin Unterlassung einer tarifwidrigen Abgeltung von Überstunden.
Die Arbeitgeberin ist an einen von ihr geschlossenen Entgelttarifvertrag (ETV) gebunden. Der ETV sieht unter § 14 Abs. 4 vor, dass Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. Bei diesem Freizeitausgleich „sind die