DER BETRIEB
Betriebsrat: Wahrung der Geschlechterquote im Nachrückerverfahren

Betriebsrat: Wahrung der Geschlechterquote im Nachrückerverfahren

Kommentiert von RA Dr. Philipp Winter, LL.B.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2017 – 7 TaBV 358/17

Scheiden mehrere Betriebsratsmitglieder gleichzeitig aus dem Gremium aus, und wird dadurch die Geschlechterquote gem. § 15 Abs. 2 BetrVG unterschritten, ist das Nachrückerverfahren analog § 15 Abs. 5 WO durchzuführen. Derjenige Nachrücker, der für eine Person des Minderheitengeschlechts zurückzustehen hat, ist damit der Vorschlagsliste zu entnehmen, deren nachzubesetzender Sitz die niedrigste d‘Hondtsche Höchstzahl aufweist.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, wie bei einem zeitgleichen Ausscheiden mehrerer Betriebsratsmitglieder unterschiedlicher Vorschlagslisten die Nachrücker unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts zu bestimmen sind.

Der beteiligte Betriebsrat war im Jahr 2014 mit 23 Mitgliedern aus fünf Listen gewählt worden, auf die jeweils zwischen drei und sieben Sitze entfielen. Die