DER BETRIEB
Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Personalabbau durch Auslaufenlassen befristeter Arbeitsverträge

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Personalabbau durch Auslaufenlassen befristeter Arbeitsverträge

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Alexander Wolff, LL.M. / Adrian Schürgers

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 – 7 TaBV 1215/17

Die Einigungsstelle ist nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig, wenn der Personalabbau in einem Betrieb zwar die Schwellenwerte in § 112a BetrVG übersteigt, die Arbeitsverhältnisse jedoch durch das Auslaufen der vereinbarten Befristung enden. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht um Entlassungen i.S.v. § 112a BetrVG. Zur Feststellung der offensichtlichen Unzuständigkeit nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG haben die Arbeitsgerichte den aufgeworfenen Sachverhalt umfassend zu prüfen. Sie können nicht davon ausgehen, dass wegen des bestehenden Streits zwischen den Parteien um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts die Einigungsstelle einzusetzen ist, die dann ihrerseits die eigene Zuständigkeit zu prüfen hat.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten in der Rechtsmittelinstanz