DER BETRIEB
Beweislastgrundsätze bei der Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG ungeklärt

Beweislastgrundsätze bei der Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG ungeklärt

Kommentiert von RA/FAArbR Peter Abend

LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2016 – 7 TaBV 63/15

Die Anfechtung der Wahl einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten folgt den Grundsätzen der Betriebsratswahlanfechtung (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Bereits Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Wahlverfahrens führen zur Unwirksamkeit der Wahl. Im Wahlanfechtungsverfahren muss also nicht positiv festgestellt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Bewertung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

Für diese Wahl ließ der Wahlvorstand nur einen Wahlvorschlag zu. Inwieweit ein zweiter Wahlvorschlag rechtzeitig und formell ordnungsgemäß eingereicht worden war, blieb unklar. Nachdem die Vertrauensperson mit drei weiteren Stellvertretern gewählt worden war, wurde die Wahl am 19