Weihnachtsgratifikation und billiges Ermessen bezüglich der Höhe der Sonderzahlung
Kommentiert von RAin Jana Anna Voigt / Stefan Steeger
BAG, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 376/16
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Sonderzahlung, drohen viele Fallstricke. Dies gilt insb. dann, wenn der Arbeitgeber keinen Anspruch in einer bestimmten Höhe begründen möchte. Der Arbeitgeber kann sich im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Regelung vorbehalten, die Höhe der Sonderzahlung jedes Jahr neu zu bestimmen. Eine Bindung entsteht dann auch nicht dadurch, dass er die Sonderzahlung über mehrere Jahre in gleichbleibender Höhe gewährt.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer arbeitsvertraglich vereinbarten Sonderzahlung.
Nach § 3 des Anstellungsvertrags gewährt die beklagte Arbeitgeberin der Klägerin ein Weihnachtsgeld in unbestimmter Höhe. Die Regelung lautet wörtlich:
„Zusätzlich zum Grundgehalt wird als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich