DER BETRIEB
Keine Geltung von Tarifverträgen bei Gewerkschaftseintritt im Nachwirkungszeitraum – auch bei Anerkennungstarifvertrag

Keine Geltung von Tarifverträgen bei Gewerkschaftseintritt im Nachwirkungszeitraum – auch bei Anerkennungstarifvertrag

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Stephan Vielmeier

BAG, Urteil vom 27.09.2017 – 4 AZR 630/15

Tritt der Arbeitnehmer erst im Nachwirkungszeitraum der Gewerkschaft bei, finden die Tarifverträge auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr. Dieses Ergebnis kann auch dann gelten, wenn der beim Arbeitgeber maßgebliche Anerkennungstarifvertrag noch nicht nachwirkt, der in Bezug genommene Tarifvertrag allerdings bereits in der Nachwirkung ist. Wesentlich für dieses begrüßenswerte Ergebnis ist allerdings die entsprechende Formulierung und Gestaltung des Anerkennungstarifvertrags: dieser muss für den gewünschten „Gleichlauf“ deutliche Anhaltspunkte enthalten.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Die Parteien streiten über tarifvertragliche Entgeltdifferenzansprüche.

Die Beklagte hatte mit ver.di einen Anerkennungstarifvertrag (ATV) geschlossen, nach dessen § 2 die Tarifverträge zwischen ver.di