DER BETRIEB
Sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen Versorgungsempfängern, ausgeschiedenen und im Betrieb verbliebenen Anwärtern
Gleichbehandlung – Kündigung einer Betriebsvereinbarung

Sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen Versorgungsempfängern, ausgeschiedenen und im Betrieb verbliebenen Anwärtern

Gleichbehandlung – Kündigung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 14.11.2017 – 3 AZR 515/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine Betriebsrente zahlt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünstigung stichtagsbezogen jedoch nur den Versorgungsempfängern, nicht aber den Versorgungsanwärtern gewährt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4

ZPO § 308 Abs. 1

Sachverhalt

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin Beschäftigungszeiten nach dem 31.12.1994 zu berücksichtigen sind.

Die im Juli 1949 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 28.10.1968 bis zum 31.07.2012 beschäftigt. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersversorgung (BV 2/88)