DER BETRIEB
Kein Kündigungsschutz für Organe: Reichweite der negativen Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG

Kein Kündigungsschutz für Organe: Reichweite der negativen Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG

Kommentiert von RAin Anja Dombrowsky / RAin Cornelia-Cristina Scupra

BAG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 AZR 865/16

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

Die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt ungeachtet dessen, ob das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Allein maßgebend ist die organschaftliche Stellung eines Geschäftsführers zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Gegen diese negative Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG können allenfalls die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs zu Recht eingewandt werden, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers allein mit dem Ziel erfolgt ist, diesen alsbald entlassen zu können.

I. Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten seit April 1986 beschäftigt, zuletzt auf Grundlage eines Vertrags vom 26.11.2012 als „Executive Director“. Seit Januar 2011 war er zum Geschäftsführer der Beklagten