DER BETRIEB
Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sachlich gerechtfertigt
Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen grundsätzlich zulässig

Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sachlich gerechtfertigt

Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen grundsätzlich zulässig

Kommentiert von Dr. Volker Matthießen

BAG, Urteil vom 26.09.2017 – 3 AZR 72/16

Für die Aufnahme in ein betriebliches Versorgungswerk sehen viele Versorgungsregelungen ein Höchstalter, manche auch ein Mindestalter vor. In Versorgungssystemen, die die betriebliche Altersversorgung nach Beschäftigungsjahren bemessen, kann bei Ausfall ruhegehaltfähiger Dienstzeiten etwa durch Erziehungszeiten oder Beschäftigungszeiten in Teilzeit die Festsetzung eines Mindestalters dazu führen, dass ein Beschäftigter nicht die im Versorgungswerk vorgesehene Höchstrente bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erhält. Da eine Klägerin ohne das festgesetzte Mindestalter eine höhere Rente erhalten hätte, hatte diese ihren Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Alters- und Geschlechtsdiskriminierung verklagt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
    • 1. AGG ist anzuwenden trotz Verweisung auf das LBeamtVG NRW
    • 2. Altersdiskriminierung vom BAG offengelassen
    • 3. Benachteiligung sachlich gerechtfertigt
    • 4.