DER BETRIEB
Eignungstest kann Bestandteil des Anforderungsprofils einer Stelle sein

Eignungstest kann Bestandteil des Anforderungsprofils einer Stelle sein

Kommentiert von RA Dr. Philipp Winter, LL.B.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2018 – 4 Ta 1489/17

Eignungstests können Gegenstand des Anforderungsprofils einer ausgeschriebenen Stelle sein. Besteht ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter Bewerber den Eignungstest nicht, muss der öffentliche Arbeitgeber diesen Bewerber nicht gem. § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen, da dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Antragsteller macht gegenüber der Antragsgegnerin, einer öffentlichen Arbeitgeberin, einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung bei der Bewerbung aufgrund einer Behinderung geltend.

Der Antragsteller, der mit einem GdB von 40 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, bewarb sich auf die von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle eines „fremdsprachlichen Mitarbeiters“. In der Stellenanzeige wurden u.a. sehr gute