DER BETRIEB
Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Partei wegen Nichterscheinens im Gütetermin

Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Partei wegen Nichterscheinens im Gütetermin

Kommentiert von RA Dr. David Poguntke

LAG Hamm, Beschluss vom 28.12.2017 – 4 Ta 88/17

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Gütetermin entspricht dem üblichen Vorgehen vieler Vorsitzender. Die Entscheidung des LAG Hamm beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und gegen wen ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 € verhängt werden kann, wenn diese Anordnung nicht beachtet wird.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
    • 1. Voraussetzungen des Ordnungsgelds
    • 2. Adressat des Ordnungsgelds
    • 3. Verhängung auch für Nichterscheinen im Gütetermin bei bloßer Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

In einem Kündigungsschutzverfahren beraumt das ArbG einen Gütetermin an und ordnet gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG das persönliche Erscheinen beider Parteien an. Diese Anordnung betrifft die Beklagte als GmbH in Person ihres Geschäftsführers. Für die Beklagte erscheint ein Rechtsanwalt der mandatierten Kanzlei, nicht aber der