DER BETRIEB
Neues zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG

Neues zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG

Kommentiert von RA Dr. Philipp Winter, LL.B.

BAG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 AZR 14/17

Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt nicht die Zustimmung des Betriebsrats im Hinblick auf die spezifische Amtsträgerschaft, sondern bezogen auf die konkreten Kündigungsgründe. Wechselt der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung das betriebsverfassungsrechtliche Amt, bleibt die rechtsgestaltende Wirkung des Ersetzungsbeschlusses bezogen auf die Kündigungsgründe erhalten.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.

Die Klägerin bekleidete im Betrieb der Beklagten zunächst das Amt der Betriebsratsvorsitzenden. Als solche genoss sie Sonderkündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KSchG. Die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte bedurfte daher der Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 Abs. 1 BetrVG. Nachdem der