Betriebsänderung und Nachteilsausgleich – Keine Begrenzung im Insolvenzverfahren
Kommentiert von RAin/FAinArbR Maike Pflästerer
BAG, Urteil vom 07.11.2017 – 1 AZR 186/16
Wann ist ein Interessenausgleich bei einer Betriebsstilllegung so hinreichend versucht worden, dass ein Nachteilsausgleich ausscheidet? Gelten im Insolvenzverfahren Besonderheiten? Mit diesen Fragen hat sich das BAG in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung befasst.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Der ehemalige Arbeitnehmer machte als Kläger gegen den beklagten Insolvenzverwalter die Gewährung eines Nachteilsausgleichs als Masseverbindlichkeit geltend.
Zeitlich vor der Insolvenz war die betriebliche Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin bereits eingestellt und die Arbeitnehmer von der Arbeitsverpflichtung freigestellt gewesen. Noch in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter übersandte der Beklagte dem Gesamtbetriebsrat den Entwurf eines Interessenausgleichs. Bereits vor Insolvenzeröffnung war die Konzession zum Betrieb der Spielbank