DER BETRIEB
Zur Versicherungspflicht als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber im Direktvertrieb

Zur Versicherungspflicht als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber im Direktvertrieb

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Mathias Kühnreich

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2017 – L 4 R 5045/15

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI weit auszulegen. Erfasst wird von diesem Begriff jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. Das LSG Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass auch ein Direktvertriebsunternehmen diese Voraussetzungen erfüllt, wenn selbstständig Tätige von diesem Unternehmen wirtschaftlich abhängig sind. Selbständig Tätige sind dann beitragspflichtig.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger war ab dem 01.01.1997 als sog. Berater der A-GmbH tätig. Der Kläger wird für den Verkauf von Produkten und