DER BETRIEB
Matrixstrukturen: Übertragung einer Führungsposition als zustimmungspflichtige Einstellung?
– Der Einstellungsbegriff des § 99 BetrVG: Rechtsprechungsüberblick und Plädoyer für eine restriktive Auslegung sowie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats –

Matrixstrukturen: Übertragung einer Führungsposition als zustimmungspflichtige Einstellung?

– Der Einstellungsbegriff des § 99 BetrVG: Rechtsprechungsüberblick und Plädoyer für eine restriktive Auslegung sowie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats –

RAin/FAinArbR Dr. Barbara Bittmann / RAin Johanna Weise

Nicht nur in internationalen Konzernen sind Matrixstrukturen weit verbreitet. Weisungs- und Berichtslinien verlaufen in vielen Unternehmen und Konzernen über Betriebs-, Unternehmens- oder Ländergrenzen hinweg. Die betriebswirtschaftliche Organisation weicht damit immer häufiger von den herkömmlichen rechtlichen Strukturen ab. Matrixorganisationen bringen zahlreiche rechtliche Herausforderungen mit sich. Besonders drängend ist dabei die Frage, ob die Übertragung einer Vorgesetztenfunktion eine Einstellung in den Betrieb der unterstellten Mitarbeiter darstellt, der der dortige Betriebsrat nach § 99 BetrVG zustimmen muss.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Bisherige LAG-Rechtsprechung
    • 1. Der Auftakt: LAG Baden-Württemberg aus 2014
    • 2. LAG Berlin-Brandenburg aus 2015 und LAG Düsseldorf aus 2016 folgen
    • 3. LAG Düsseldorf aus 2017 baut weiter aus
    • 4. Exkurs: Einordnung als leitender Angestellter erfolge unternehmensbezogen
  • III. Höchstrichterliche