DER BETRIEB
Die Wahrheit des Arbeitszeugnisses

Die Wahrheit des Arbeitszeugnisses

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Martin Nebeling / RA Benjamin Karcher

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2018 – 2 Sa 1255/17

Haben sich die Parteien in einem Vergleich einvernehmlich auf einen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine von diesem Vergleich abweichende Formulierung im Arbeitszeugnis gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten als Bankkaufmann beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2016 ordentlich zu Ende September 2016. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Bocholt. Die Parteien einigten sich in der Folge außergerichtlich und schlossen eine „Abwicklungsvereinbarung“, woraufhin der Kläger die Kündigungsschutzklage zurücknahm. In der Abwicklungsvereinbarung hielten die Parteien fest, dass „das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des