Kündigung eines mutmaßlichen Islamisten unwirksam
Kommentiert von RAin/FAinArbR Inka Adam
LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2018 – 15 Sa 319/17
Das Arbeitsverhältnis eines vermeintlich radikalen Islamisten und IS-Sympathisanten kann allein aus diesem Grund nicht gekündigt werden. Unabhängig davon, ob die staatlichen Sicherheitsbehörden zuvor den Reisepass des deutschen Staatsangehörigen entzogen und ein Ausreiseverbot verhängt hatten, entbindet dies den Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren nicht von einem konkreten Sachvortrag hinsichtlich der Kündigungsgründe. Insbesondere ist es auch in einer solchen Fallkonstellation erforderlich, dass der Arbeitgeber nachweisen kann, weshalb sich diese Umstände konkret auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben sollen. Dies war der Beklagten im Streitfall nicht gelungen.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Fazit
I. Sachverhalt
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war seit 2008 bei der Beklagten, einem Automobilhersteller und zugleich Betreiber zweier Kohlekraftwerke, als