DER BETRIEB
Keine Mitbestimmung bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems nach Betriebsübergang

Keine Mitbestimmung bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems nach Betriebsübergang

Kommentiert von RAin/FAinArbR Martina Hidalgo

BAG, Beschluss vom 20.02.2018 – 1 ABR 53/16

Ein tarifliches Vergütungssystem aufgrund eines Haustarifvertrags gilt im Regelfall für alle Arbeitsverhältnisse des Arbeitgebers, solange sich aus dem Geltungsbereich des Haustarifvertrags nichts anderes ergibt. Deshalb erfasst der Haustarifvertrag bei kongruenter Tarifbindung nach einem Betriebsübergang auch neu erworbene Betriebe. Der Betriebsrat hat in diesem Fall auch dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn die Änderung des tariflichen Vergütungssystems für die Mehrzahl der Belegschaft eine Einbuße des Gehalts zur Folge hat.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
    • 1. Kein Gemeinschaftsbetrieb
    • 2. Keine Verletzung von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
    • 3. ÄTV erfasst alle Mitarbeiter der Arbeitgeberin
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen der AMEOS-Gruppe, betrieb seit dem Jahr 2006 ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie