DER BETRIEB
Kein Betriebsübergang bei „echten“ Betriebsführungsverträgen
Bei Umstrukturierungen ist besondere Sorgfalt geboten

Kein Betriebsübergang bei „echten“ Betriebsführungsverträgen

Bei Umstrukturierungen ist besondere Sorgfalt geboten

Kommentiert von RA Michael Magotsch, LL.M. (Georgetown)

BAG, Urteil vom 25.01.2018 – 8 AZR 309/16

Selbst nach Jahren können Arbeitnehmer noch ihre Anstellung beim bisherigen Arbeitgeber einklagen, wenn infolge der Umsetzung von Betriebsführungsverträgen kein Betriebsübergang vorlag. Nicht verwunderlich, da das BAG erst 2017 selbst bei Vorlage eines Betriebsübergangs die Verwirkungsfrist zur Ausübung des Widerspruchsrechts auf – unglaubliche – sieben Jahre geschraubt hatte.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs.

Nachdem ein Arbeitnehmer über vier Jahre hinweg von einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die neu gegründete Schwestergesellschaft der Beklagten ausgegangen war und über diesen Zeitraum die Arbeitgeberstellung seines (vermeintlich) neuen Arbeitgebers in keiner Weise angezweifelt hatte, machte er nunmehr den Fortbestand seines