DER BETRIEB
Zeitpunkt der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung

Zeitpunkt der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung

Kommentiert von RA Dr. Markus Meißner

ArbG Leipzig, Urteil vom 17.08.2017 – 8 Ca 1122/17

Nach ersten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen müssen Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung unverzüglich, d.h. insb. vor der Einholung der Zustimmung des Integrationsamts, anhören. Ansonsten droht die Unwirksamkeit der Kündigung. Eine solche Anforderung an den zeitlichen Ablauf der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung beabsichtigte der Gesetzgeber m.E. nicht.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Klägerin ist einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin gleichgestellt. Der Klägerin wurde gekündigt. Die Arbeitgeberin hat die Schwerbehindertenvertretung nach Zugang des Bescheids des Integrationsamts und nach Anhörung des Betriebsrats von der Kündigungsabsicht unterrichtet und angehört.

II. Entscheidung

Das ArbG Leipzig hielt die Kündigung für unwirksam. Nach Auffassung der Kammer ist eine Kündigung auch dann nach § 178