DER BETRIEB
Fortgeltung und Kündbarkeit von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsteilübergängen

Fortgeltung und Kündbarkeit von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsteilübergängen

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Martin Nebeling / Florian Lankes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2018 – 5 Sa 54/18

§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB stellt einen Auffangtatbestand dar. Sofern ein Betrieb oder Betriebsteil nach einem Betriebsübergang oder einer Betriebsspaltung identitätswahrend beim Erwerber fortbesteht, gelten Betriebsvereinbarungen für den Betriebserwerber fort, sofern deren Gegenstand im aufnehmenden Unternehmen noch nicht normativ geregelt ist. Bei Gesamtbetriebsvereinbarungen kommt es in diesen Fällen zu einer normativen Fortgeltung als Einzelbetriebsvereinbarung beim Betriebserwerber. Der für die Auslegung maßgebliche Wortlaut „Ansprüche bleiben unverändert“ kann den Willen der Vertragsparteien, die Unkündbarkeit einer Betriebsvereinbarung zu vereinbaren, nicht ausreichend zum Ausdruck bringen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung und die daraus