DER BETRIEB
Erweiterte Anforderungen an die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB beim Betriebsübergang
Verlust des allgemeinen Kündigungsschutzes ist mitteilungspflichtige rechtliche Folge

Erweiterte Anforderungen an die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB beim Betriebsübergang

Verlust des allgemeinen Kündigungsschutzes ist mitteilungspflichtige rechtliche Folge

Kommentiert von RA Dr. Thomas Lambrich / RA Johannes Schäfer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2018 – 3 Sa 251/17

Die einmonatige Frist nach § 613a Abs. 6 BGB für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses beginnt nur zu laufen, wenn dieser gem. § 613a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß belehrt wurde. Nach Auffassung des LAG Düsseldorf erstreckt sich die Unterrichtungspflicht auch auf den abstrakten Verlust des allgemeinen Kündigungsschutzes.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger war neben vier weiteren Mitarbeitern im Team „Asset Manager“ der in Deutschland ansässigen Investment Management GmbH tätig, bei der insgesamt 190 Mitarbeiter beschäftigt waren. Im Wege eines Betriebsteilübergangs wurde das Team „Asset Manager“ zum Stichtag 08.12.2014 auf eine internationale Bank übertragen. Die Erwerberin gründete eine Zweigniederlassung, in welcher die übertragenen fünf Mitarbeiter nach dem Betriebsteilübergang