Schadensersatz nach nicht erfülltem Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit
§ 9 TzBfG enthält lediglich eine Informationspflicht des Arbeitgebers – Vertragsangebot des Arbeitnehmers erforderlich
Kommentiert von RA/FAArbR Paul Schreiner
BAG, Urteil vom 27.02.2018 – 9 AZR 167/17
Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen der Verletzung des in § 9 TzBfG angelegten Bevorzugungsanspruchs setzt ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer hinsichtlich der anzubietenden Stelle voraus. Er besteht nicht schon dann, wenn der in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber den Wunsch äußert, seine Arbeitszeit zu verlängern.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Fazit, Einordnung und Ausblick
I. Sachverhalt
Der Kläger nimmt das beklagte Land, das seinem Wunsch nach Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit nicht nachgekommen ist, auf Schadensersatz in Anspruch
Der Kläger als Lehrkraft in Teilzeit mit 14 Pflichtstunden wöchentlich beschäftigt. Eine in Vollzeit beschäftigte Lehrkraft unterrichtete 29 Stunden wöchentlich bei entsprechend höherem Gehalt. Der Kläger äußerte den Wunsch nach