DER BETRIEB
Arbeitsgerichtliche Prüfung einer Versorgungszusage nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs

Arbeitsgerichtliche Prüfung einer Versorgungszusage nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs

Kommentiert von RA Dr. Thomas Frank

BAG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 AZR 738/16

Auch wenn im Versorgungsausgleich keine Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung geteilt werden, kann ein arbeitsgerichtliches Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass eine Anwartschaft besteht. Wird ein Widerruf vor dem Familiengericht akzeptiert, ist dessen Wirksamkeit dennoch durch die Arbeitsgerichte zu prüfen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Arbeitnehmer wurde im Jahr 2013 von seiner Ehefrau geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden keine Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt. Der Arbeitgeber hatte dem Familiengericht mitgeteilt, dass es solche Anrechte nicht gäbe.

Diese Auskunft des Arbeitgebers beruhte darauf, dass er eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung widerrufen hatte. Der Arbeitnehmer hatte im Jahr 2003 mindestens 50 komplette Radsätze des Arbeitgebers im Wert von rund 40.000 € entwendet und an