Rechtsweg für die Klage eines früheren Arbeitnehmers gegen eine unternehmensübergreifende Pensionskasse
KG Berlin, Beschluss vom 26.06.2018 – 6 W 36/18
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Bei einer als VVaG organisierten branchenspezifischen Pensionskasse, die nach ihrer Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten dieser Branche dient, handelt es sich um eine privatrechtliche Sozialeinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG in „greifbarer Nähe“ zu dem (früheren) Arbeitsverhältnis, sodass für Klagen auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von (ehemaligen) Arbeitnehmern gegen eine solche Pensionskasse der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist, wenn die streitgegenständlichen Ansprüche mit dem (früheren) Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
GVG § 17 Abs. 1
Sachverhalt
Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), einer mitgliedschaftlich organisierten regulierten Pensionskasse,