Der „Eintrittswert“ bei der außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Kommentiert von RAin/FAinArbR Kathrin Vossen
BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 6/18
Ist die ordentliche Kündigung aufgrund tariflichen Sonderkündigungsschutzes ausgeschlossen, kann bei Überschreiten einer bestimmten Anzahl von Arbeitsunfähigkeitstagen mit Entgeltfortzahlung die krankheitsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1992 beschäftigt und konnte für sich den tariflichen Sonderkündigungsschutz des § 34 Abs. 2 TV-L in Anspruch nehmen. § 34 Abs. 2 TV-L sieht vor, dass nach 15 Jahren Beschäftigung und Vollendung des 40. Lebensjahres die Kündigung nur noch aus wichtigem Grund zulässig ist. Der Kläger war im Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.07.2016 an insgesamt 279 Arbeitstagen mit Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig und damit