Matrixstrukturen und Mitbestimmung: Das muss sich ändern
Zusammenfassung des Aufsatzes „Matrixstrukturen: Übertragung einer Führungsposition als zustimmungspflichtige Einstellung?“ von Bittmann/Weise (DB1274519) auf S. 2114
Die Rechtsprechung interpretiert den Begriff der Einstellung in § 99 BetrVG extensiv und weitet den Mitbestimmungstatbestand ins Uferlose aus. Warum eine restriktive Auslegung angebracht ist – und was für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats spricht.
Nicht nur in internationalen Konzernen sind Matrixstrukturen weit verbreitet. Weisungs- und Berichtslinien verlaufen inzwischen fast schon regelmäßig über Betriebs-, Unternehmens- oder Ländergrenzen hinweg. Das birgt zahlreiche rechtliche Herausforderungen. Besonders drängend ist die Frage, ob die Übertragung einer Vorgesetztenfunktion eine Einstellung in den Betrieb der unterstellten Mitarbeiter darstellt, welcher der dortige Betriebsrat nach § 99 BetrVG zustimmen muss.
Verschiedene LAG haben diese Frage auf Basis eines extrem weiten Einstellungsbegriffs bejaht. Dieser Ansatz bedarf schon deshalb der Korrektur, weil ein derartiges Verständnis auch in herkömmlichen Unternehmen