Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 18.07.2017, Az.: 1 ABR 59/15
Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nur für jeweils einen konkreten Mitbestimmungstatbestand

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.07.2017, Az.: 1 ABR 59/15

Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nur für jeweils einen konkreten Mitbestimmungstatbestand

Amtlicher Leitsatz

Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich auf die Behandlung einer Angelegenheit. Betreffen Regelungsmaterien unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, folgt aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Angelegenheit keine solche für die andere.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 - 4 TaBV 2/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Teilen eines Einigungsstellenspruchs.

2

Das Unternehmen der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin bietet in bundesweit über 1000 Filialen Bank- und Finanzdienstleistungen sowie Postdienstleistungen, Telekommunikationsprodukte, Papier und Schreibwaren an. Gemeinsam mit der mit Wirkung zum 1. Januar 2016 auf sie verschmolzenen - vormals zu 2. beteiligten - Postbank Filial GmbH vereinbarte die Arbeitgeberin am 4. Dezember 2013 mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. und am 5. Dezember 2013 mit dem dbb beamtenbund und tarifunion einen "Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG" (Zuordnungstarifvertrag). Nach diesen inhaltsgleichen Tarifverträgen bestehen bei ihr 12 regionale Betriebe und der Betrieb Management, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt ist. Außerdem ist