Instanzgerichte ArbR
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschl. v. 21.10.2015, Az.: 4 TaBV 2/15
Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die Regelung personenbezogener Maßnahmen im Rahmen der unternehmenseinheitlichen Bekleidungsordnung und des Raumklimagesundheitsschutzes; Regelungszuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte bei verschiedenen Mitbestimmungstatbeständen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschl. v. 21.10.2015, Az.: 4 TaBV 2/15

Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die Regelung personenbezogener Maßnahmen im Rahmen der unternehmenseinheitlichen Bekleidungsordnung und des Raumklimagesundheitsschutzes; Regelungszuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte bei verschiedenen Mitbestimmungstatbeständen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Wunsch des Arbeitgebers, eine unternehmenseinheitliche Bekleidungsordnung zur Schaffung einer einheitlichen Außendarstellung einzuführen, bedarf "aus der Natur der Sache" einer betriebsübergreifenden Regelung, für die nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 1; 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat regelungszuständig ist.

  2. 2)

    Für Angelegenheiten des Raumklimagesundheitsschutzes in Ausfüllung von § 3a Abs. 1 ArbStättenV iVm. ASR A3.5 besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr oder Gefährdungslage.

  3. 3)

    Welches betriebsverfassungsrechtliche Organ für eine mitzubestimmende Angelegenheit regelungszuständig ist, ist für jeden Mitbestimmungstatbestand gesondert zu prüfen. Nur innerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes gilt der sog. Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, der besagt, dass nur ein Organ ausschließlich regelungszuständig sein kann. Eine erweiternde Anwendung dieses Grundsatzes auf Angelegenheiten, die partiell unter mehrere Mitbestimmungstatbestände fallen, ist nicht angezeigt. Der Betriebsrat darf deshalb im Rahmen des Gesundheitsschutzes auch personenbezogene Maßnahmen der Lockerung von Bekleidungsregeln treffen, die vom Gesamtbetriebsrat durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt wurden, solange nicht der Kernbereich des Mitbestimmungsrechts des Gesamtbetriebsrats beeinträchtigt wird.

Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragstellerin -
Verf.-Bev.:
2.
- Antragstellerin -
Verf.-Bev.:
3.
- Beschwerdeführer -
Verf.-Bev.:
4.
- Beteiligter -
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Stöbe, den ehrenamtlichen Richter Schlegel und den ehrenamtlichen Richter Stocker auf die Anhörung der Beteiligten am 21.10.2015
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.05.2015 (21 BV 23/15) abgeändert:

    Die Anträge der Beteiligten Ziffer 1 und 2 werden zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle.

Aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags sind bundesweit die betrieblichen Organisationseinheiten der Beteiligten Ziffer 2 den Betrieben der Beteiligten Ziffer 1 zugeordnet. Auch für den Bereich Stuttgart, der sich über Teile Württembergs