DER BETRIEB
Einigungsstellenspruch (hier: zur Dienstkleidung) kann den persönlichen Geltungsbereich seiner Regelung nicht dem Arbeitgeber überlassen
Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht – Fehlender persönlicher Geltungsbereich eines Einigungsstellenspruchs – Mangelnde Regelung der Umkleidemöglichkeiten – Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

Einigungsstellenspruch (hier: zur Dienstkleidung) kann den persönlichen Geltungsbereich seiner Regelung nicht dem Arbeitgeber überlassen

Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht – Fehlender persönlicher Geltungsbereich eines Einigungsstellenspruchs – Mangelnde Regelung der Umkleidemöglichkeiten – Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

BAG, Beschluss vom 17.01.2012 – 1 ABR 45/10

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Für die Regelung einer einheitlichen Dienstkleidung des Bodenpersonals eines deutschlandweit tätigen Luftfahrtunternehmens ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig. Das hiermit verfolgte Ziel, das Bodenpersonal des Arbeitgebers auf den angeflogenen Flughäfen gegenüber den Fluggästen besonders kenntlich zu machen und es von dem Personal anderer Fluggesellschaften zu unterscheiden, kann nur durch eine unternehmenseinheitliche Regelung erreicht werden.

2. Die Einigungsstelle hat im Rahmen des vorgegebenen Zwecks der Dienstkleidung einen Regelungsspielraum bei der Bestimmung des Personenkreises, der eine solche Dienstkleidung zu tragen hat. Sieht sie davon ab, den persönlichen Geltungsbereich der Dienstkleidungspflicht näher zu bestimmen, ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam.

3. Sieht ein Spruch der Einigungsstelle vor, dass Arbeitnehmer zum Zweck der guten