DER BETRIEB
Umfang des „Equal-Pay“-Anspruchs: Erfordernis eines Gesamtvergleichs der Entgelte
Begriff des Arbeitsentgelts – Einordnung von Aufwendungsersatz – Berücksichtigung von „verschleiertem“ Entgelt

Umfang des „Equal-Pay“-Anspruchs: Erfordernis eines Gesamtvergleichs der Entgelte

Begriff des Arbeitsentgelts – Einordnung von Aufwendungsersatz – Berücksichtigung von „verschleiertem“ Entgelt

BAG, Urteil vom 13.03.2013 – 5 AZR 294/12

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei ist Arbeitsentgelt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund von Entgeltfortzahlungstatbeständen gewährt werden muss.

2. Echter Aufwendungsersatz ist weder Arbeitsentgelt noch eine wesentliche Arbeitsbedingung i. S. von § 10 Abs. 4 AÜG.

3. Soweit sich Aufwendungsersatz als „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist er beim Gesamtvergleich der Entgelte zu berücksichtigen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der Kläger ist seit 2002 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und seitdem einem Unternehmen