Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 21.11.2017, Az.: 9 AZR 117/17
Streitgegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrollklage; Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis; Rechtsstatus eines Musikschullehrers an einer Musikschule; Prüfungsmerkmale für die Weisungsgebundenheit des Leistungserbringers

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.11.2017, Az.: 9 AZR 117/17

Streitgegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrollklage; Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis; Rechtsstatus eines Musikschullehrers an einer Musikschule; Prüfungsmerkmale für die Weisungsgebundenheit des Leistungserbringers

1. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins ist grundsätzlich Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage.

2. Musikschullehrer, die an öffentlichen Musikschulen unterrichten, können sowohl als Arbeitnehmer als auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.

3. Die Anordnung, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nur in bestimmten Räumlichkeiten zu verrichten, kann bei deren nur zeitlich beschränkten Zurverfügungstellung eine Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht begründen, soweit die Zeitspanne nicht so bemessen ist, dass dem Mitarbeiter ein erheblicher Spielraum verbleibt.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie