Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 16.05.2007, Az.: 7 ABR 63/06
Wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats; Begriff der in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Beteiligten; Beachtung des Hindernisses der doppelten Rechtshängigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur in einem so genannten Unterordnungskonzern; Bestehen eines so genannten "Konzerns im Konzern" in einem mehrstufigen Konzern

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.05.2007, Az.: 7 ABR 63/06

Wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats; Begriff der in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Beteiligten; Beachtung des Hindernisses der doppelten Rechtshängigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur in einem so genannten Unterordnungskonzern; Bestehen eines so genannten "Konzerns im Konzern" in einem mehrstufigen Konzern

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei Sprungrechtsbeschwerden gibt es keine Begrenzung auf Streitigkeiten besonderer Art.
    Die für die Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde erforderliche Zustimmung bezieht sich nur auf die vom Arbeitsgericht als Beteiligte hinzugezogenen Personen und Stellen.

  2. 2.

    Das Recht auf Anhörung der Beteiligten in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist durch das mit der Rechtsbeschwerde befasste Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Die am Verfahren Beteiligten können nur Tatsachen, nicht aber Tatbestandsmerkmale unstreitig stellen.

  4. 4.

    Das Bestehen eines "Konzerns" ist vielmehr eine Rechtsfolge der Zusammenfassung eines herrschenden und zumindest eines abhängigen Unternehmens als eine Tatsache und ist daher für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend.

  5. 5.

    Soweit die von Betriebsräten als Konzernobergesellschaft angesehene Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat und eine anderweitige Konzernspitze im Inland nicht besteht, kann ein Konzernbetriebsrat nicht eingerichtet werden.

In dem Beschlussverfahren ..
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. Mai 2007
durch
den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch sowie
die ehrenamtlichen Richter Hoffmann und Schiller
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Sprungrechtsbeschwerden der S mbH, der V Services GmbH, der B GmbH und Co., der H GmbH sowie der Su GmbH wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juli 2006 - 18 BV 11/06 - teilweise aufgehoben, soweit er den Antrag der S mbH (Beteiligte zu 1)) zurückgewiesen und dem Gegenantrag zu 1. des Konzernbetriebsrats sowie der Betriebsräte der S mbH, der H GmbH und der Su GmbH entsprochen hat.

Es wird festgestellt, dass ein Konzernbetriebsrat für die Unternehmen V Services GmbH, S mbH, B GmbH und Co., H GmbH und Su GmbH nicht wirksam errichtet worden ist.

Die Gegenanträge des Konzernbetriebsrats sowie der Betriebsräte der S mbH, der