DER BETRIEB
Berufsausbildungsverhältnis keine Vorbeschäftigung i. S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG – Unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot als unverhältnismäßige Begrenzung der Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
Erfordernis verfassungskonformer Auslegung – Zeitlich einschränkende Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre – Bestätigung der BAG-Entscheidung vom 6. 4. 2011

Berufsausbildungsverhältnis keine Vorbeschäftigung i. S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG – Unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot als unverhältnismäßige Begrenzung der Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG

Erfordernis verfassungskonformer Auslegung – Zeitlich einschränkende Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre – Bestätigung der BAG-Entscheidung vom 6. 4. 2011

BAG, Urteil vom 21.09.2011 – 7 AZR 375/10

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. des Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2

BBiG § 10 Abs. 2

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsvertrag wirksam bis 31. 3. 2009 befristet wurde.

Der Kläger absolvierte vom 1. 8. 1969 bis 23. 1. 1973 ein Ausbildungsverhältnis für den Beruf des Starkstromelektrikers bei der Waggon Union GmbH. Die Parteien schlossen am 18. 2. 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag als Elektriker für die Dauer vom 1. 4. 2008 bis zum 31. 3. 2009. Es wurde ausgeführt, die Befristung erfolge entsprechend dem Beschäftigungsförderungsgesetz.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG (Berlin-Brandenburg – 8 Sa 1783/09) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.