Instanzgerichte ArbR
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urt. v. 20.04.2017, Az.: 5 Sa 1263/16
Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB bei geringfügiger Hauptforderung

Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.04.2017, Az.: 5 Sa 1263/16

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB bei geringfügiger Hauptforderung

Amtlicher Leitsatz

§ 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. Eine Bereichsausnahme für arbeitsrechtliche Forderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die volle Verzugspauschle darf auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer äußerst geringfügigen, den Verzug begründenden Hauptforderung reduziert werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.11.2016 - 3 Ca 223/16 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt -zusätzlich zu den bereits ausgeurteilten Beträgen- an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € netto für Juli 2016 und 40,00 € netto für August 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklage zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund eines Schuldnerverzuges die Verzugspauschale zu zahlen.

Die Beklagte betreibt ein Gebäudereiniger-Handwerk, dort ist die Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt. Ursprünglich haben die Parteien darüber gestritten, in welcher Weise die Beklagte der Klägerin monatlich die Lohnabrechnung zur Verfügung stellen muss. Sie übersandte ihr monatliche Vergütungsabrechnungen per Post und behielt die Portokosten - 70 ct. pro Monat - vom monatlichen Nettolohn der Klägerin ein. Die Klägerin hat die einbehaltenen