Instanzgerichte ArbR
Landesarbeitsgericht Köln Urt. v. 04.10.2017, Az.: 5 Sa 229/17
Anwendbarkeit der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln
Urt. v. 04.10.2017, Az.: 5 Sa 229/17

Anwendbarkeit der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht

Amtlicher Leitsatz

§ 288 Abs. 5 BGB findet im Arbeitsrecht keine Anwendung.

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28. September 2016- 2 Ca 1300/16 EU - teilweise abgeändert:

    Die Klage wird für den Monat Juli 2016 in Höhe von weiteren 139,97 EUR nebst Zinsen und in Bezug auf die geltend gemachte Pauschale in Höhe von insgesamt 80 EUR nebst Zinsen abgewiesen.

  2. II.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  3. III.

    Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien zu je 1/2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 19/20 und die Klägerin zu 1/20.

  4. IV.

    Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von insgesamt 80 EUR abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über Zahlungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 5. Juli 2016 bis zum 31. August 2016.

Die Klägerin ist ausgebildete Kinderkrankenschwester. Sie war bei der Beklagten vom 1. Dezember