Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 29.07.2009, Az.: 7 ABR 95/07
Erstattungsanspruch für Sachaufwand (Rechtsanwaltsvergütung) des Betriebsrats; Aussichtslosigkeit oder mutwillige Rechtsverfolgung

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.07.2009, Az.: 7 ABR 95/07

Erstattungsanspruch für Sachaufwand (Rechtsanwaltsvergütung) des Betriebsrats; Aussichtslosigkeit oder mutwillige Rechtsverfolgung

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte.

2. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats.

3. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Dies kann dazu führen, dass der Betriebsrat bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens anstelle von mehreren Einzelverfahren die Durchführung eines Gruppenverfahrens in Betracht ziehen