Instanzgerichte ArbR
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urt. v. 17.02.2016, Az.: 4 Sa 202/15
Befristetes Arbeitsverhältnis eines Lizenzspielers der ersten Fußballbundesliga

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urt. v. 17.02.2016, Az.: 4 Sa 202/15

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Lizenzspielers der ersten Fußballbundesliga

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspielter ist durch den sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt.

  2. 2)

    Die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, unterliegt dem freien Ermessen des Trainers.

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.3.2015 - 3 Ca 1197/14 - wie folgt abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. II.

    Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. IV.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 30.06.2014 geendet, infolge der Wahrnehmung einer Verlängerungsoption (zumindest) bis zum 30.06.2015 fortbestanden hat, sowie über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prämien.

Der am 30.05.1978 geborene Kläger war bei dem beklagten Verein, welcher der 1. Fußball-Bundesliga angehört, seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler (Torhüter) beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage eines bis zum 30.06.2012 befristeten Vertrages. Am 07.05.2012 schlossen die Parteien einen weiteren (befristeten) Arbeitsvertrag, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

"§ 2 Pflichten des Spielers

Der