Kein Konzernbetriebsrat bei Konzernspitze im Ausland – Beteiligungsrechte nach dem BetrVG werden von den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten der konzernangehörigen Unternehmen wahrgenommen
BAG, Beschluss vom 14.02.2007 – 7 ABR 26/06
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidungsgründe
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
BetrVG § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 2
AktG § 15, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 291 Abs. 1, § 297 Abs. 1
MitbestG § 5 Abs. 3
PublG § 11 Abs. 3
ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2
ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4, § 64 Abs. 3a, § 83 Abs. 3
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für die inländischen Gesellschaften einer im Ausland ansässigen Unternehmensgruppe.
Die beteiligten inländischen Unternehmen gehören zum internationalen Unternehmensverbund G, deren Konzernspitze, die G plc, ihren Sitz in Großbritannien hat. Sie hält über andere im Ausland ansässige Gesellschaften 71,72% der Geschäftsanteile der in Deutschland ansässigen