DER BETRIEB
Sachgrundlose Befristung: Neueinstellung auch bei mehr als 3 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung
Zeitlich begrenztes Verständnis des Vorbeschäftigungsverbots vor allem aus dem Normzweck der Verhinderung von „Befristungsketten“ – Lebenslanges Anschlussverbot verfassungsrechtlich überschießend – Anlehnung an Verjährungsfrist des § 195 BGB

Sachgrundlose Befristung: Neueinstellung auch bei mehr als 3 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

Zeitlich begrenztes Verständnis des Vorbeschäftigungsverbots vor allem aus dem Normzweck der Verhinderung von „Befristungsketten“ – Lebenslanges Anschlussverbot verfassungsrechtlich überschießend – Anlehnung an Verjährungsfrist des § 195 BGB

BAG, Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. 7. 2008 geendet hat.

Die Klägerin ist Lehrerin. Während ihres Studiums war sie aufgrund zweier mit dem beklagten Freistaat geschlossener Arbeitsverträge an der Universität C/P Fakultät als studentische Hilfskraft vom 1. 11. bis zum 31. 12. 1999 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und vom 1. bis zum 31. 1. 2000 mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden beschäftigt. Sie war mit Textkorrekturen sowie