Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 27.11.2003, Az.: 2 AZR 135/03
Umfang der Anwendung des § 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Auslegung der neuer Regelung zum Haustürgeschäft unter Heranziehung der Regelungen der Verbraucherschutzrichtlinie der Europäischen Union; Anwendbarkeit der Regelungen zum Haustürgeschäft nach neuem Schuldrecht auf Beendigungsverträge eines Arbeitsverhältnisses im Fall des Abschlusses am Arbeitsplatz; Beurteilung der Unverzüglichkeit einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtum bei dem Verstreichen von drei Wochen bis zur Erklärung der Anfechtung; Rückwirkende Geltung des neuen Schuldrechts auf Dauerschuldverträge deren Begründung schon vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform stattgefunden hat; Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung des anwendbaren Rechts bei einem Dauerschuldverhältnis mit später erfolgter Beendigungsvereinbarung im Falle der Änderung des Rechts zwischen beiden Zeitpunkten; Nichtgewährung einer Bedenkzeit vor Unterzeichnung einer Beeindigungsvereinbarung zu einem Arbeitsvertrag im Lichte eines Widerrugsrechts unter dem Aspekt der Grundsätze von Treu und Glauben; Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall eines Beendigungsvertrages zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündung

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.2003, Az.: 2 AZR 135/03

Umfang der Anwendung des § 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Auslegung der neuer Regelung zum Haustürgeschäft unter Heranziehung der Regelungen der Verbraucherschutzrichtlinie der Europäischen Union; Anwendbarkeit der Regelungen zum Haustürgeschäft nach neuem Schuldrecht auf Beendigungsverträge eines Arbeitsverhältnisses im Fall des Abschlusses am Arbeitsplatz; Beurteilung der Unverzüglichkeit einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtum bei dem Verstreichen von drei Wochen bis zur Erklärung der Anfechtung; Rückwirkende Geltung des neuen Schuldrechts auf Dauerschuldverträge deren Begründung schon vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform stattgefunden hat; Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung des anwendbaren Rechts bei einem Dauerschuldverhältnis mit später erfolgter Beendigungsvereinbarung im Falle der Änderung des Rechts zwischen beiden Zeitpunkten; Nichtgewährung einer Bedenkzeit vor Unterzeichnung einer Beeindigungsvereinbarung zu einem Arbeitsvertrag im Lichte eines Widerrugsrechts unter dem Aspekt der Grundsätze von Treu und Glauben; Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall eines Beendigungsvertrages zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündung

Amtlicher Leitsatz

Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB nF berechtigt.

In dem Rechtsstreit
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und Schmitz-Scholemann sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Roeckl und Walter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 2003 - 2 Sa 492/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung und einer von der Klägerin unterzeichneten "Kündigungsschutzklageverzichtserklärung" sowie einen von ihr gestellten Auflösungsantrag.

2

Die Klägerin war seit dem 14. April 1995 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie wurde zuletzt im DRK Pflegeheim B. eingesetzt. Zu ihren Aufgaben gehörte ua. die Reinigung des Aufenthaltsraumes und der Außenfläche der Schwesternschränke.

3

Am 30.